Anpassung der Besuchsregelung

 

Anpassung der Besuchsregelung lt. Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 06.03.2021 – in Kraft ab 08.03.2021

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Änderungen speziell für den Bereich der teil- und vollstationären Pflege sowie für Gruppenangebote finden sich in § 15 der Verordnung. Für einen besseren Überblick über die konkreten Änderungen stellen wir Ihnen eine Zusammenfassung zur Verfügung.

 

 

 

1.       Für alle voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen für Gruppenangebote zulässig, soweit nach abgeschlossener Impfserie in der Einrichtung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen vergangen ist.

 

 

 

2.       Erweiterung zur Besuchsregelung, Absatz 1 Nummer 6: Entsprechend der allgemeinen Kontaktbeschränkungen (§ 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2) dürfen die Besucherinnen und Besucher grundsätzlich nur dann die Bewohnerin oder den Bewohner gemeinsam aufsuchen, wenn sie aus demselben Haushalt stammen. Bei Besuchen nicht mitgezählt werden Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres der jeweiligen Haushalte sowie notwendige Begleitpersonen von Personen, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen (§ 2 Absatz 4 Satz 1, 2. Halbsatz, Satz 2; § 2 Absatz 4 Satz 4). Sofern es sich bei der Besucherin oder dem Besucher um die oder den Partner der besuchten Person im Sinne der "Paar-Regelung" handelt (§ 2 Absatz 4 Satz 3), kann diese bzw. dieser aufgrund der Haushaltsfiktion, wonach Paare als ein Haushalt gelten, auch dann durch die weitere registrierte Besuchsperson begleitet werden, wenn diese aus einem weiteren Haushalt stammt.

 

 

1.       Testung Besuchender: Persönliche Besuche sind von der vorherigen Durchführung eines Antigen-Schnelltests durch die Einrichtung oder der freiwilligen Beibringung eines ent­sprechenden negativen Testergebnisses (nicht: Selbsttest) abhängig zu machen.

 

 

 

2.       Das Verlassen der Einrichtung in Begleitung von persönlichen Besuchspersonen oder die Begegnung mit Angehörigen außerhalb der Einrichtung sind unter Beachtung der allgemeinen Vorgaben des § 2 (Abstandsgebot, Hygieneregelungen und Kontaktbeschränkungen) zu ermöglichen. Bei Besuchen im häuslichen Umfeld bitten wir Sie eindringlich um einen Corona-Selbsttest oder einen PCR-Test in ihrer Apotheke.

 

 

 

3.       Alle anderen Besuchs- und Hygieneregelungen behalten ihre Gültigkeit.

 

Testplan für Angehörige

 

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Samstag

10:00 Uhr

 

 

 

 

 

 

15:00 Uhr

 

 

 

 

 

 

19:30 Uhr

 

 

 

 

 

 

 

 

Bitte geben Sie die neuen Besuchsregelungen auch an den zweiten Besuchsberechtigten weiter.